1.2.1 "Reine Audio- und Videoinhalte (aufgezeichnet)" (A)

Diese Richtlinie befasst sich ausdrücklich mit Audiodateien und Videobildern ohne Ton. Diese Video- und Audiodateien benötigen immer eine Alternative, es sei denn, sie sind an sich eine vollwertige Alternative zu einem schriftlichen Text.

  • Für Audiodateien: Stellen Sie eine Alternative zur Verfügung, die gleichwertige Informationen liefert. In den meisten Fällen handelt es sich um eine schriftliche Version des Textes, wie z. B. eine Transkription für einen Podcast oder ein zuvor aufgezeichnetes Interview.
  • Stellen Sie für Videobilder eine Alternative zur Verfügung, die gleichwertige Informationen zu dem liefert, was im Video zu sehen ist. Diese Alternative kann eine Sounddatei sein, erfordert aber auch eine schriftliche Version.