Eine unverhältnismäßige Belastung kann geltend gemacht werden, wenn einen öffentliche Dienst nachweist, dass die Herstellung der Konformität eines Inhalts oder einer Funktion mit den Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit gemäß der Norm EN 301 549 im Verhältnis zu ihren Ressourcen mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Diese Möglichkeit ist in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgesehen.
Diese Ausnahme bleibt jedoch außergewöhnlich und muss streng begründet werden.
Was bedeutet es konkret, eine unverhältnismäßige Belastung geltend zu machen?
Wird eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht:
- können bestimmte Inhalte oder Funktionen von den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen werden;
- bedeutet dies, dass diese Elemente nicht barrierefrei bereitgestellt werden, solange die Begründung gültig bleibt;
- muss diese Ausnahme auf die genau bezeichneten Elemente beschränkt bleiben.
Es handelt sich daher nicht um eine allgemeine Befreiung, sondern um eine gezielte und begründete Ausnahme.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine unverhältnismäßige Belastung geltend zu machen?
Der öffentlicher Dienst muss vorab eine dokumentierte Bewertung auf der Grundlage konkreter Kriterien durchführen.
Diese Bewertung muss insbesondere:
- die betroffenen Inhalte genau benennen: Seiten, Dokumente, Funktionen;
- die finanziellen Kosten der Herstellung der Konformität schätzen;
- den Arbeitsaufwand bewerten: Personalressourcen, technische Komplexität, Fristen;
- diese Faktoren den verfügbaren Ressourcen gegenüberstellen.
Die Begründung muss objektiv, messbar und überprüfbar sein.
Was muss in der Barrierefreiheitserklärung angegeben werden?
Gemäß dem von der Europäischen Kommission vorgesehenen Muster für Barrierefreiheitserklärungen muss jede Geltendmachung einer unverhältnismäßigen Belastung ausdrücklich dokumentiert werden.
Die Erklärung muss:
- die betroffenen Inhalte oder Funktionen auflisten;
- die Gründe für die unverhältnismäßige Belastung klar erläutern, insbesondere:
- unzureichende personelle Ressourcen;
- finanzielle Einschränkungen;
- eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung enthalten.
Transparenz ist wesentlich: Die Begründung muss für die Nutzerinnen und Nutzer verständlich sein.
Welche Risiken bestehen bei einer unzureichenden Begründung?
Eine ungenaue oder unbegründete Rechtfertigung kann zu einer Nichtkonformität mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 führen. Eine unzureichend begründete unverhältnismäßige Belastung kann daher zurückgewiesen werden. Die Website oder mobile Anwendung wird in diesem Fall als „nicht konform“ erklärt.
Wichtig zu beachten
- Die unverhältnismäßige Belastung ist eine geregelte Ausnahme, keine einfache Ausweichlösung.
- Sie erfordert eine dokumentierte, bezifferte und begründete Analyse.
- Sie muss in der Barrierefreiheitserklärung klar erläutert werden.
- Sie muss regelmäßig neu bewertet werden.